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Ετυμολογικό Λεξικό Της Βασικής Νομικής Ορολογίας

Autor: Argyrios N. Stayrakis

Warum wird der nicht verurteilte, das heißt derjenige, dem keine Strafe auferlegt wurde, als „unschuldig“ bezeichnet und nicht möglicherweise irgendwie anders? Und was ist diese „Dizision“, die der...

Warum wird der nicht verurteilte, das heißt derjenige, dem keine Strafe auferlegt wurde, als „unschuldig“ bezeichnet und nicht möglicherweise irgendwie anders? Und was ist diese „Dizision“, die der Bürge als Einwand gegen den Gläubiger vorbringen darf, indem er sich weigert, die geschuldete Summe zu zahlen, die er garantiert hat, bis der Gläubiger versucht,...

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Beschreibung

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Warum wird der nicht verurteilte, das heißt derjenige, dem keine Strafe auferlegt wurde, als „unschuldig“ bezeichnet und nicht möglicherweise irgendwie anders? Und was ist diese „Dizision“, die der Bürge als Einwand gegen den Gläubiger vorbringen darf, indem er sich weigert, die geschuldete Summe zu zahlen, die er garantiert hat, bis der Gläubiger versucht, Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durchzuführen und dies erfolglos bleibt (BGB 855)?

Anfang der Weisheit ist die Betrachtung der Namen (Antisthenes): unschuldig < altgr. ἀθῷος < ἀθώϊος < stamm. ἀ + θωή (= Strafe) < v. τίθημι, und nur derjenige, dem keine Strafe (θωή) auferlegt wurde, kann und ist unschuldig. Und Dizision < altgr. δίζησις < δίζημαι (= ich suche zwischen vielen, ich erforsche, ich strebe an) < Wurzel von zwei, δις + ζητώ, daher Untersuchung, Nachfrage, Streben, was als Einwand den Gläubiger verpflichtet, die Befriedigung seines Anspruchs zuerst gegen den Hauptschuldner zu verfolgen.

Die Antworten auf diese Fragen sowie die entsprechenden Antworten zur Geschichte, zur ursprünglichen Wurzel und Bedeutung von etwa 650 Hauptbegriffen des Rechts, die zusammen mit den abgeleiteten und zusammengesetzten rechtlichen Begriffen über 1000 überschreiten, findet der Interessierte in diesem Wörterbuch, das eine Lücke in unseren sprachlichen rechtlichen Angelegenheiten zu schließen kommt. Und nicht nur das.

Der Interessierte kann im Wörterbuch (Fußnoten) zudem zahlreiche Informationen zur Geschichte selbst vieler rechtlicher Begriffe finden: vom Begriff ἀπoρρωγάς (f., gen. - άδος) bis zum Begriff πρόσκλυσις (-η) und von letzterem bis hin zu dem umschreibenden Begriff der Abtrennung eines Nebenflusssegments des heutigen § 1070 des BGB, und von der Ἀθηνᾶς ψῆφον der Antike und dem zudem uralten und grundlegenden rechtlichen Grundsatz in dubio pro reo „im Zweifel für den Angeklagten“, der das Strafverfahren regelt, bis zur aktuellen, jedoch nicht notwendigen (eher völlig überflüssigen), ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Art. 178 § 3 der StPO)… zwei von vielen zusätzlichen Themen, neben der Etymologie, mit den entsprechenden Informationen, die die rechtlichen Begriffe des Wörterbuchs betreffen.

Hersteller

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Spezifikationen

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Autor
Argyrios N. Stayrakis
Verleger
Ekdoseis Papazisi
Tastatursprache
-
Untertitel
-
Umschlag
Weich
Anzahl der Seiten
236
Veröffentlichungsdatum
2024
Abmessungen
14x21 cm
Taschenwaage
-
Typ
Etymologisch
ISBN-13
9789600242812

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Warum wird der nicht verurteilte, das heißt derjenige, dem keine Strafe auferlegt wurde, als „unschuldig“ bezeichnet und nicht möglicherweise irgendwie anders? Und was ist diese „Dizision“, die der Bürge als Einwand gegen den Gläubiger vorbringen darf, indem er sich weigert, die geschuldete Summe zu zahlen, die er garantiert hat, bis der Gläubiger versucht, Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durchzuführen und dies erfolglos bleibt (BGB 855)?

Anfang der Weisheit ist die Betrachtung der Namen (Antisthenes): unschuldig < altgr. ἀθῷος < ἀθώϊος < stamm. ἀ + θωή (= Strafe) < v. τίθημι, und nur derjenige, dem keine Strafe (θωή) auferlegt wurde, kann und ist unschuldig. Und Dizision < altgr. δίζησις < δίζημαι (= ich suche zwischen vielen, ich erforsche, ich strebe an) < Wurzel von zwei, δις + ζητώ, daher Untersuchung, Nachfrage, Streben, was als Einwand den Gläubiger verpflichtet, die Befriedigung seines Anspruchs zuerst gegen den Hauptschuldner zu verfolgen.

Die Antworten auf diese Fragen sowie die entsprechenden Antworten zur Geschichte, zur ursprünglichen Wurzel und Bedeutung von etwa 650 Hauptbegriffen des Rechts, die zusammen mit den abgeleiteten und zusammengesetzten rechtlichen Begriffen über 1000 überschreiten, findet der Interessierte in diesem Wörterbuch, das eine Lücke in unseren sprachlichen rechtlichen Angelegenheiten zu schließen kommt. Und nicht nur das.

Der Interessierte kann im Wörterbuch (Fußnoten) zudem zahlreiche Informationen zur Geschichte selbst vieler rechtlicher Begriffe finden: vom Begriff ἀπoρρωγάς (f., gen. - άδος) bis zum Begriff πρόσκλυσις (-η) und von letzterem bis hin zu dem umschreibenden Begriff der Abtrennung eines Nebenflusssegments des heutigen § 1070 des BGB, und von der Ἀθηνᾶς ψῆφον der Antike und dem zudem uralten und grundlegenden rechtlichen Grundsatz in dubio pro reo „im Zweifel für den Angeklagten“, der das Strafverfahren regelt, bis zur aktuellen, jedoch nicht notwendigen (eher völlig überflüssigen), ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Art. 178 § 3 der StPO)… zwei von vielen zusätzlichen Themen, neben der Etymologie, mit den entsprechenden Informationen, die die rechtlichen Begriffe des Wörterbuchs betreffen.

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Autor
Argyrios N. Stayrakis
Verleger
Ekdoseis Papazisi
Tastatursprache
-
Untertitel
-
Umschlag
Weich
Anzahl der Seiten
236
Veröffentlichungsdatum
2024
Abmessungen
14x21 cm
Taschenwaage
-
Typ
Etymologisch
ISBN-13
9789600242812

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